Der Beschwerdeführer gehört – soweit ersichtlich – nicht zu den potentiell Begünstigten der Stiftung "Y." B. und C.. Zweifelhaft ist, ob der Stiftung überhaupt Destinatäre (d.h. Personen, denen gemäss Stiftungszweck Leistungen der Stiftung zukommen sollen) zugeschrieben werden können. Ihr Zweck ist in erster Linie darauf ausgerichtet, die Villa "Y." mit Park und Kunstsammlung zu erhalten und der Öffentlichkeit als Museum zugänglich zu machen. Auch von den übrigen Zweckbestimmungen wird der Beschwerdeführer nicht mehr als die Allgemeinheit profitieren können.