3.5.2. Bezüglich Personen, die in die Lage kommen können, eine Leistung oder einen anderen Vorteil von einer Stiftung zu erlangen, stellt die Rechtsprechung keine hohen Anforderungen an das Interesse an der Beschwerdeführung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_97/2018 vom 10. September 2018, Erw. 2.1.1; 9C_823/2011 vom 23. März 2012, Erw. 2.1). Der Beschwerdeführer gehört – soweit ersichtlich – nicht zu den potentiell Begünstigten der Stiftung "Y." B. und C.. Zweifelhaft ist, ob der Stiftung überhaupt Destinatäre (d.h. Personen, denen gemäss Stiftungszweck Leistungen der Stiftung zukommen sollen) zugeschrieben werden können.