Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Person zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde legitimiert, wenn sie der Stiftung besonders nahesteht, sei es, dass sie in ihrer Betätigung mit ihr ideell verbunden ist, sei es, dass sie als potentielle Destinatärin mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in die Lage kommt, Stiftungsvermögen zu nutzen. Die blosse (entfernte) Möglichkeit, eine Leistung oder einen anderen Vorteil von der Stiftung zu empfangen, wird demgegenüber als nicht ausreichend erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2011 vom 23. März 2012, Erw. 2.1; HAROLD GRÜNINGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Auflage, 2018, Art. 84 N 17).