3.5. 3.5.1. Die Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde setzt ein näher umschriebenes persönliches Interesse des Beschwerdeführers an der Kontrolle der Tätigkeit der Stiftungsorgane voraus (BGE 107 II 385). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Person zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde legitimiert, wenn sie der Stiftung besonders nahesteht, sei es, dass sie in ihrer Betätigung mit ihr ideell verbunden ist, sei es, dass sie als potentielle Destinatärin mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in die Lage kommt, Stiftungsvermögen zu nutzen.