Beantwortung der gestellten Fragen zu und sei er wie ein Dritter zu behandeln. Es bestehe ihrerseits keine Pflicht, auf das Schreiben vom 25. November 2020 zu antworten. Soweit der Beschwerdeführer anführe, er sei gesetzlicher Erbe von D., und daraus ein schutzwürdiges Interesse an der Auskunft ableite, sei zu beachten, dass die Stadt X. die Stiftung im Jahre 1988 als Alleinerbin mit Vermögenswerten des Stifters errichtet habe. Schliesslich spreche gegen die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers, dass der Stiftungszweck nicht auf einen bestimmten, eingegrenzten Destinatärkreis ausgerichtet sei (vgl. Beschwerdeantwort, S. 11 f.; Duplik, S. 2, 4).