3.3. Der Beschwerdeführer wirft der BVSA vor, sie habe sein Schreiben vom 25. November 2020 nicht beantwortet und sei über ein Jahr hinweg untätig geblieben. Die Stiftungsaufsicht habe gemäss Art. 84 Abs. 2 ZGB dafür zu sorgen, dass die Stiftung "Y." B. und C. ihren Zweck umsetze und ihr Vermögen zweckgemäss verwendet werde. Für einen Verkauf zentraler Kunstwerke aus dem Stiftungsvermögen dürfe die BVSA keine Hand bieten. Der Beschwerdeführer wolle nicht verhindern, dass die Stiftung Bilder veräussere; er verwehre sich aber dagegen, dass für die Sammlung zentrale Werke veräussert würden. Insbesondere würde es den Stiftungszweck verletzen, falls ein Werk von Paul Cézanne verkauft würde.