3.2. Damit der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geltend machen kann, muss ihm im Verfahren vor der Stiftungsaufsichtsbehörde ein Anspruch auf einen Entscheid zustehen. Davon wäre auszugehen, falls er zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde legitimiert wäre. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Rechtsmittel bzw. um ein Rechtsmittel "sui generis" mit Anspruch auf Eintreten und Einräumung von Parteirechten (Urteil des Bundesgerichts 5A_97/2018 vom 10. September 2018, Erw. 2.1.1; 9C_823/2011 vom 23. März 2012, Erw. 2.1).