Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form der Rechtsverweigerung; die Behörde gibt dabei zu erkennen, dass sie sich mit der Sache befassen will, verzögert aber die Entscheidung ohne zureichenden Grund (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 478, Erw. 4d; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.46 vom 4. März 2021, Erw. II/4). Sie trifft den Entscheid nicht binnen der Frist, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1046).