2. § 2 lit. b des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom 15. Januar 2013 (G-BVSA; SAR 210.700) bezeichnet die BVSA als die gemäss Bundesgesetzgebung zuständige Aufsichtsbehörde über Stiftungen, die nach ihren Bestimmungen dem Kanton Aargau oder einer aargauischen Gemeinde angehören und nicht auf dem Gebiet der Personalvorsorge tätig sind. Die Stiftung "Y." B. und C. hat ihren räumlichen Wirkungsbereich entsprechend ihrem Zweck auf die Stadt X., deren Region und den Kanton Aargau ausgerichtet. Folglich untersteht sie der Aufsicht durch die BVSA.