I. 1. Gemäss Art. 84 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) stehen die Stiftungen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören. Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird (Art. 84 Abs. 2 ZGB). Sie wacht darüber, dass die Organe der Stiftung das Gesetz, die Stiftungsurkunde, allfällige Reglemente und die guten Sitten einhalten (Urteil des Bundesgerichts 5A_827/2020 vom 26. Februar 2021, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen). -4-