3. Sofern aus dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) dem Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin etwelche rechtlichen Ansprüche zustehen sollten, sei die Beschwerdegegnerin vom Verwaltungsgericht unter Angabe der rechtlichen Grundlagen zu allfälligen Handlungen anzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer nahm in der Replik vom 24. Februar 2022 Stellung. 4. Die BVSA duplizierte am 24. März 2022. C. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 20. Mai 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: