4. Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 ersuchte A. um Beantwortung seiner Eingabe innerhalb von vierzehn Tagen. -3- B. 1. Am 10. Dezember 2021 erhob A. beim Verwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. Hierbei beantragte er, die BVSA sei zu verpflichten, zeitnah Stellung zur Anfrage vom 25. November 2020 zu nehmen. 2. Die BVSA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2022: 1. Auf die Beschwerde vom 10. Dezember 2021 sei nicht einzutreten. 2. Die Verfahrenskosten seien vom Beschwerdeführer zu tragen und es seien keine Parteientschädigungen auszurichten.