Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2021.465 / ME Art. 49 Urteil vom 20. Mai 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Wetter Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Anja Vogt, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 53, 8001 Zürich gegen BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA), Schlossplatz 1, Postfach, 5001 Aarau 1 Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Stiftungsaufsicht (Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung) -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Die Stiftung "Y." B. und C. (CHE-xxx.xxx.xxx) bezweckt unter anderem, die Villa Y. mit Park und Kunstsammlung der Stadt X. zu erhalten und der Öffentlichkeit als Museum zugänglich zu machen. Zur Sammlung gehören rund 50 bedeutende Gemälde des französischen Impressionismus. Im Verlaufe des Jahres 2020 wurde in den Medien über die Sanierungsbedürftigkeit der Stiftung berichtet. 2. A., Z., war bis im Jahre 2015 Mitglied und Präsident des Stiftungsrats. Mit Schreiben vom 25. November 2020 gelangte er an die BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA). Darin äusserte er die Befürchtung, dass im Zusammenhang mit der anstehenden Sanierung der Stiftung wesentliche Werke der Sammlung veräussert werden könnten. Vor diesem Hintergrund ersuchte er die kantonale Stiftungsaufsicht um Beantwortung folgender Fragen: 1. Ist es richtig, dass Sie bei Ihrer Stellungnahme vom 17. September 2018 von der Annahme ausgingen, es würden höchstens Nebenwerke verkauft? 2. Ist es richtig, dass Sie sich zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst waren, dass es nicht möglich ist, mit Nebenwerken einen Erlös von CHF 40 Mio. zu erzielen? 3. Liegt Ihnen heute eine Liste mit Werken vor, die verkauft werden sollen? 4. Teilen Sie die Meinung, dass der Verkauf eines oder gar mehrerer Hauptwerke rechtswidrig wäre, weil er den Stiftungszweck und den Willen des Testators verletzen würde? 3. Der Geschäftsleiter der BVSA bestätigte mit E-Mail vom 6. Januar 2021 den Empfang des Schreibens und bat im Hinblick auf die Beantwortung um etwas Geduld. 4. Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 ersuchte A. um Beantwortung seiner Eingabe innerhalb von vierzehn Tagen. -3- B. 1. Am 10. Dezember 2021 erhob A. beim Verwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. Hierbei beantragte er, die BVSA sei zu verpflichten, zeitnah Stellung zur Anfrage vom 25. November 2020 zu nehmen. 2. Die BVSA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2022: 1. Auf die Beschwerde vom 10. Dezember 2021 sei nicht einzutreten. 2. Die Verfahrenskosten seien vom Beschwerdeführer zu tragen und es seien keine Parteientschädigungen auszurichten. 3. Sofern aus dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. De- zember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) dem Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin etwelche rechtlichen Ansprüche zustehen sollten, sei die Beschwerdegegnerin vom Verwaltungsgericht unter Angabe der rechtlichen Grundlagen zu allfälligen Handlungen anzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer nahm in der Replik vom 24. Februar 2022 Stellung. 4. Die BVSA duplizierte am 24. März 2022. C. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 20. Mai 2022 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss Art. 84 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De- zember 1907 (ZGB; SR 210) stehen die Stiftungen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestim- mung angehören. Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stif- tungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird (Art. 84 Abs. 2 ZGB). Sie wacht darüber, dass die Organe der Stiftung das Gesetz, die Stiftungsurkunde, allfällige Reglemente und die guten Sitten einhalten (Urteil des Bundesgerichts 5A_827/2020 vom 26. Februar 2021, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen). -4- 2. § 2 lit. b des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom 15. Januar 2013 (G-BVSA; SAR 210.700) bezeichnet die BVSA als die gemäss Bun- desgesetzgebung zuständige Aufsichtsbehörde über Stiftungen, die nach ihren Bestimmungen dem Kanton Aargau oder einer aargauischen Ge- meinde angehören und nicht auf dem Gebiet der Personalvorsorge tätig sind. Die Stiftung "Y." B. und C. hat ihren räumlichen Wirkungsbereich entsprechend ihrem Zweck auf die Stadt X., deren Region und den Kanton Aargau ausgerichtet. Folglich untersteht sie der Aufsicht durch die BVSA. Gemäss § 17 G-BVSA kann gegen Entscheide der BVSA beim Verwal- tungsgericht Beschwerde geführt werden, wenn das Bundesrecht kein anderes Rechtsmittel vorschreibt. Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung sind anfechtbaren Entscheiden gleichgestellt (§ 41 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Ver- waltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). 3. 3.1. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) räumt jeder Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und ge- rechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist ein. Entsprechend können im Beschwerdeverfahren Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden. Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwal- tungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1045; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1300). In diesem Sinne sieht § 41 Abs. 2 VRPG vor, dass Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung anfechtbaren Entscheiden gleichgestellt sind. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich oder stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesver- fassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, 2014, Art. 29 N 18). Eine Rechtsverweigerung ist somit nur dann möglich, wenn ein Anspruch der Privaten auf Behandlung ihrer Begehren, also ein "Recht auf Verfügung" besteht (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1045). -5- Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form der Rechtsverweige- rung; die Behörde gibt dabei zu erkennen, dass sie sich mit der Sache be- fassen will, verzögert aber die Entscheidung ohne zureichenden Grund (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 478, Erw. 4d; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.46 vom 4. März 2021, Erw. II/4). Sie trifft den Entscheid nicht binnen der Frist, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1046). 3.2. Damit der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdever- fahren eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geltend machen kann, muss ihm im Verfahren vor der Stiftungsaufsichtsbehörde ein An- spruch auf einen Entscheid zustehen. Davon wäre auszugehen, falls er zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde legitimiert wäre. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Rechtsmittel bzw. um ein Rechtsmittel "sui generis" mit Anspruch auf Eintreten und Einräumung von Parteirechten (Urteil des Bun- desgerichts 5A_97/2018 vom 10. September 2018, Erw. 2.1.1; 9C_823/2011 vom 23. März 2012, Erw. 2.1). Die vom Beschwerdeführer erwähnte Revision des Stiftungsrechts bzw. die in Art. 84 Abs. 3 E-ZGB vorgesehene Regelung zur Beschwerdebefugnis ist noch nicht in Kraft und daher vorliegend irrelevant (vgl. Replik, S. 3). 3.3. Der Beschwerdeführer wirft der BVSA vor, sie habe sein Schreiben vom 25. November 2020 nicht beantwortet und sei über ein Jahr hinweg untätig geblieben. Die Stiftungsaufsicht habe gemäss Art. 84 Abs. 2 ZGB dafür zu sorgen, dass die Stiftung "Y." B. und C. ihren Zweck umsetze und ihr Vermögen zweckgemäss verwendet werde. Für einen Verkauf zentraler Kunstwerke aus dem Stiftungsvermögen dürfe die BVSA keine Hand bieten. Der Beschwerdeführer wolle nicht verhindern, dass die Stiftung Bilder veräussere; er verwehre sich aber dagegen, dass für die Sammlung zentrale Werke veräussert würden. Insbesondere würde es den Stiftungszweck verletzen, falls ein Werk von Paul Cézanne verkauft würde. Im E-Mail vom 6. Januar 2021 habe die BVSA die Erwartung geweckt, materiell Stellung zu seiner Eingabe zu nehmen, ohne diese anschliessend zu beantworten. Als Museumsbesucher sei der Beschwerdeführer Destinatär der Stiftung. Ohnehin ergebe sich seine Legitimation daraus, dass er langjähriges Stiftungsratsmitglied und ehemaliger Stiftungsratsprä- sident gewesen sowie gesetzlicher Erbe der Stifters D. sei (vgl. Replik). 3.4. Die BVSA erwidert, die Gesetzgebung räume ehemaligen Mitgliedern von Stiftungsräten keine besonderen Rechte ein. Nach seinem Ausscheiden aus dem Stiftungsrat stehe dem Beschwerdeführer kein Anrecht auf die -6- Beantwortung der gestellten Fragen zu und sei er wie ein Dritter zu behan- deln. Es bestehe ihrerseits keine Pflicht, auf das Schreiben vom 25. No- vember 2020 zu antworten. Soweit der Beschwerdeführer anführe, er sei gesetzlicher Erbe von D., und daraus ein schutzwürdiges Interesse an der Auskunft ableite, sei zu beachten, dass die Stadt X. die Stiftung im Jahre 1988 als Alleinerbin mit Vermögenswerten des Stifters errichtet habe. Schliesslich spreche gegen die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers, dass der Stiftungszweck nicht auf einen bestimmten, eingegrenzten Destinatärkreis ausgerichtet sei (vgl. Beschwerdeantwort, S. 11 f.; Duplik, S. 2, 4). 3.5. 3.5.1. Die Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde setzt ein näher um- schriebenes persönliches Interesse des Beschwerdeführers an der Kon- trolle der Tätigkeit der Stiftungsorgane voraus (BGE 107 II 385). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Person zur Stiftungsauf- sichtsbeschwerde legitimiert, wenn sie der Stiftung besonders nahesteht, sei es, dass sie in ihrer Betätigung mit ihr ideell verbunden ist, sei es, dass sie als potentielle Destinatärin mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in die Lage kommt, Stiftungsvermögen zu nutzen. Die blosse (entfernte) Möglich- keit, eine Leistung oder einen anderen Vorteil von der Stiftung zu empfan- gen, wird demgegenüber als nicht ausreichend erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2011 vom 23. März 2012, Erw. 2.1; HAROLD GRÜNINGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Auflage, 2018, Art. 84 N 17). 3.5.2. Bezüglich Personen, die in die Lage kommen können, eine Leistung oder einen anderen Vorteil von einer Stiftung zu erlangen, stellt die Recht- sprechung keine hohen Anforderungen an das Interesse an der Beschwer- deführung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_97/2018 vom 10. September 2018, Erw. 2.1.1; 9C_823/2011 vom 23. März 2012, Erw. 2.1). Der Be- schwerdeführer gehört – soweit ersichtlich – nicht zu den potentiell Begüns- tigten der Stiftung "Y." B. und C.. Zweifelhaft ist, ob der Stiftung überhaupt Destinatäre (d.h. Personen, denen gemäss Stiftungszweck Leistungen der Stiftung zukommen sollen) zugeschrieben werden können. Ihr Zweck ist in erster Linie darauf ausgerichtet, die Villa "Y." mit Park und Kunstsammlung zu erhalten und der Öffentlichkeit als Museum zugänglich zu machen. Auch von den übrigen Zweckbestimmungen wird der Beschwerdeführer nicht mehr als die Allgemeinheit profitieren können. Insbesondere vermögen ihm seine Besuche in der "Y." angesichts deren öffentlichen Zugänglichkeit keine Beschwerdelegitimation zu verschaffen. Die Rechtsprechung hat selbst bei Künstlern und Wissenschaftlern die Beschwerdebefugnis nicht schon deswegen bejaht, weil der Zweck einer Stiftung in der Förderung von Kunst und Wissenschaft bestand (vgl. BGE 107 II 385, Erw. 5). -7- Ausserhalb des Destinatärkreises wird die Beschwerdelegitimation grund- sätzlich nur anerkannt, wenn ein besonderes Interesse etwa am Schicksal des Vermögens der Stiftung nicht verneint werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_97/2018 vom 10. September 2018, Erw. 2.1.1; 9C_823/2011 vom 23. März 2012, Erw. 2.1). Wo eine Stiftung sich nicht auf einzelne Individuen auszurichten und ihre Leistungen nicht zugunsten be- stimmter Destinatäre zu erbringen hat, ist dennoch eine zumindest potentiell begünstigte Stellung erforderlich. Ein besonders tief empfun- denes, persönliches Verantwortungsgefühl für die vom Stifter zu Lebzeiten verfochtene Sache oder eine in der persönlichen, im näheren Umfeld des Stifters verbrachte Vergangenheit wird als nicht ausreichend erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_97/2018 vom 10. September 2018, Erw. 2.1.1; 9C_823/2011 vom 23. März 2012, Erw. 2.1). 3.5.3. Der Beschwerdeführer war bis im Jahre 2015 Stiftungsratspräsident. Mit seinem Ausscheiden aus dem Stiftungsrat endete grundsätzlich das in der Organstellung begründete Interesse an der Beschwerdeführung (zur Legi- timation von Stiftungsratsmitgliedern vgl. BGE 144 III 433, Erw. 4.6). In diesem Sinne verneinte das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation eines ehemaligen Stiftungsrats hinsichtlich der Überprüfung des Verhält- nisses zwischen Verwaltungskosten und Gesamtaufwand einer Stiftung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_798/2008 vom 22. Dezember 2008). In Bezug auf das Anliegen des Beschwerdeführers verhält es sich nicht an- ders. Mit seiner früheren Tätigkeit als Stiftungsrat kann die Beschwerde- befugnis nicht begründet werden. Abgesehen von seinem früheren Stiftungsratsmandat zeigt der Beschwer- deführer keine besonderen kulturellen oder wissenschaftlichen Bezüge zur Kunstsammlung auf. Das Bundesgericht hat die Beschwerdelegitimation im Einzelfall bei Personen bejaht, die angesichts ihrer persönlichen Beziehung zum Werk eines Stifters ein eigenes Interesse an der möglichst sorgfältigen und sicheren Aufbewahrung des Nachlasses hatten und allenfalls auch später auf einen gewissen Zugang dazu angewiesen waren (vgl. BGE 107 II 385, Erw. 5). Ein vergleichbares Interesse legt der Beschwerdeführer nicht dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei einem Museum mit Ge- mäldesammlung die Beschwerdelegitimation der ehemaligen persönlichen Sekretärin eines Stifters verneint. Zur Begründung erwog es, diese habe keine über ihre persönliche geistige Verbundenheit zum Stifter hinaus- gehenden objektiven Bezüge zur Sammlung anführen können, sei es als langjährige Mitarbeiterin und Mitgestalterin der Sammlung oder als Verfas- serin von Publikationen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-383/2009 vom 29. September 2009, Erw. 3.2.1, 4.2). -8- 3.5.4. Gemäss eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer gesetzlicher Erbe von D. (1900-1987), gestützt auf dessen letztwillige Verfügung die Stiftung errichtet wurde. Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass bei Erben eines Stifters ein eigenes Interesse an der Umsetzung getroffener Anordnungen bestehen kann; dabei könne sich aber die Interessenabwägung als heikel erweisen. Im Einzelfall bejaht wurde die Beschwerdelegitimation bei einem erstmals beabsichtigen Verkauf von Stiftungsvermögen (vgl. BGE 144 III 433, Erw. 6.1 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A.19/1994 vom 20. März 1995, Erw. 1a/cc). Verneint wurde sie demgegenüber bei einer Beschwerde, mit welcher vorwiegend eigene erbrechtliche Interessen und nicht jene der Stiftung wahrgenommen werden sollten (vgl. BGE 144 III 433, Erw. 6.1 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_828/2008 vom 30. März 2009, Erw. 1.4). Die Stiftung "Y." B. und C. wurde vom Stadtrat X. in Vertretung der Stadt X. als Alleinerbin errichtet (vgl. Urkunde vom 17. Februar 1988). Zu erbrechtlichen Belangen lässt sich den Verfahrensakten im Übrigen nur entnehmen, dass der gesamte bereinigte Nachlass der Stiftung gewidmet wurde (Art. 3 der Stiftungsurkunde). Die Rechtsprechung hat erkannt, dass die Mitwirkung bei der Sichtung und Regelung des Nachlasses eines Stifters für die Beschwerdelegitimation nicht ausreiche (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-383/2009 vom 29. September 2009, Erw. 3.2.1, 4.2). Fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen die frühere Erbenstellung dem Beschwerdeführer in einem Stiftungsaufsichtsbeschwerdeverfahren Parteirechte verschaffen kann. Zwar kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eigennützige Motive verfolgt. Indessen legt er kein über die Erbenstellung hinausgehendes eigenes persönliches Interesse dar, das eine Kontrollfunktion gegenüber dem Stiftungsrat rechtfertigen könnte. Ein nicht näher aufgezeigtes, im familiären Umfeld des Stifters begründetes Verantwortungsgefühl für den kulturellen Zweck, dem das Vermögen gewidmet ist, reicht nicht aus, um eine Beschwerdelegitimation zu begründen. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund der familiären Verbun- denheit mit dem Stifter über eine engere Beziehung zu dessen Hinterlas- senschaft. Er legt aber nicht dar, inwiefern er deshalb – im Vergleich zu anderen Interessenten – eher legitimiert sein soll, dem Stiftungszweck Nachachtung zu verschaffen. Es darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der diesbezügliche Wille von D. im Stiftungszweck verankert ist. Im Hinblick auf eine Sanierung der Stiftung und eine mögliche Veräusserung von Stiftungsvermögen stehen Fragen im Vordergrund, die aufgrund des Stiftungsrechts zu beantworten sind. Dies gilt auch für den vom Beschwerdeführer erwähnten Zielkonflikt, wonach sich die Stiftung voraussichtlich nicht sanieren lasse, wenn aus der Bildersammlung lediglich "Nebenwerke" verkauft würden (vgl. Schreiben vom 25. November 2020). In dieser Hinsicht kommt dem Öffentlichkeitsprinzip gemäss §§ 4 ff. des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen vom 24. Oktober 2006 (IDAG; SAR 150.700), das die -9- amtliche Information der Bevölkerung und den Zugang zu amtlichen Doku- menten beinhaltet, eine wichtige Funktion zu. 3.5.5. Es ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nach dem gel- tenden Recht an der Legitimation fehlt, um in Bezug auf die Stiftung "Y." B. und C. bei der BVSA eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde erheben zu können. Der Beschwerdeführer hat daher gegenüber der BVSA keinen Rechtsan- spruch auf einen Entscheid im Stiftungsaufsichtsverfahren. Demzufolge ist er auch nicht legitimiert, im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung der BVSA geltend zu machen. Somit ist auf die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsver- zögerung nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis braucht auf die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen vor der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde erhoben werden kann, nicht mehr eingegangen zu werden (vgl. Beschwerdeantwort, S. 7; Duplik, S. 3). 4. 4.1. Von der eigentlichen Stiftungsaufsichtsbeschwerde zu unterscheiden ist die blosse Anzeige an die Aufsichtsbehörde. Diese setzt kein persönliches Interesse voraus und kann von jedermann erhoben werden. Die Aufsichts- behörde ist verpflichtet, den in einer Anzeige mitgeteilten Tatsachen nach- zugehen und gegebenenfalls von Amtes wegen die sich aufdrängenden Massnahmen zu ergreifen. Darf die Aufsichtsbehörde auf eine Stiftungs- aufsichtsbeschwerde nicht eintreten, so muss sie diese als Anzeige behan- deln (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5442/2016 vom 21. Novem- ber 2017, Erw. 4.4). Der Anzeigende hat in diesem Verfahren weder Par- teirechte noch eine Weiterzugsmöglichkeit (GRÜNINGER, a.a.O., Art. 84 N 18 mit Verweis auf BGE 107 II 385, Erw. 3; vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 9C_823/2011 vom 23. März 2012, Erw. 2.2). 4.2. Der Beschwerdeführer gelangte mit seiner Eingabe vom 25. November 2020 an die BVSA. Diese ist als Aufsichtsanzeige an die kantonale Stif- tungsaufsicht zu betrachten, was die BVSA anerkennt (vgl. Beschwerde- antwort, S. 10). Für die Behandlung der Aufsichtsanzeige war – entgegen dem Vorbringen der BVSA (vgl. Beschwerdeantwort, S. 10) – nicht erfor- derlich, dass das Schreiben mit förmlichen Rechtsbegehren versehen war. - 10 - Die Anwendung der Aufsichtsmittel erfolgt von Amtes wegen, auch wenn die Aufsichtsbehörde unter Umständen erst im Zusammenhang mit Be- schwerden oder Anzeigen auf die Notwendigkeit ihres Eingreifens hinge- wiesen wird (HANS MICHAEL RIEMER, in: Berner Kommentar, 1981, Art. 84 Abs. 2 ZGB Rz. 54). Der Bearbeitung der Aufsichtsanzeige stand auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer darin auf ein Schreiben der BVSA an die Stiftung vom 17. September 2018 Bezug nahm (vgl. Be- schwerdeantwort, S. 11). Gleich verhält es sich mit dem Amtsgeheimnis, das sich allenfalls auf den Inhalt der Antwort auswirken kann, soweit Infor- mationen nicht ohnehin allgemein bekannt sind oder auf der Homepage des Museums publiziert werden (vgl. Beschwerdeantwort, S. 13; Duplik, S. 3; Archiv Medienberichte 2020 auf www.Y..ch). Die Aufsichtsbehörde hat aufgrund von Art. 84 Abs. 2 ZGB zumindest die Pflicht, den mitgeteilten Tatsachen nachzugehen und allfällige Massnah- men von Amtes wegen zu ergreifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2011 vom 23. März 2012, Erw. 2.2 mit Verweis auf BGE 107 II 385, Erw. 4). Die anzeigende Person ist grundsätzlich über das Ergebnis des Aufsichtsverfahrens zu orientieren (vgl. ROMAN BAUMANN LORANT, Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde, in: Schweizerische Juristen-Zeitung [SJZ] 109/2013, S. 518). 4.3. Bei einer ungehörigen Untätigkeit der Aufsichtsbehörde kann gegen diese eine Anzeige bei der ihr übergeordneten Behörde angebracht werden (vgl. GRÜNINGER, a.a.O., Art. 84 N 18; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2011 vom 23. März 2012, Erw. 2.2). Dabei handelt es sich um den Regierungs- rat, der gemäss § 13 Abs. 1 G-BVSA die Aufsicht über die kantonale Stif- tungsaufsicht ausübt. Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung einer entsprechenden Aufsichtsanzeige nicht zuständig und kann die Eingabe vom 10. Dezember 2021 daher nicht behandeln. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, direkt an den Regierungsrat zu gelangen. 5. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung nicht einzutreten. II. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ver- waltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'500.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November - 11 - 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleige- bühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (§ 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wird nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 180.00, gesamthaft Fr. 1'680.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin) die BVG und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweis- mittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesge- setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). - 12 - Aarau, 20. Mai 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier