2.4. Da die Vorinstanzen das projektierte Parkfeld zu Recht bewilligt haben, erübrigen sich Ausführungen zu (allfälligen) alternativen Parkierungsmöglichkeiten. 3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Es besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.