61 [Votum Timcke]). Der Bereich mit dem projektierten Parkfeld beeinträchtigt im Übrigen auch das auf der Fahrbahn befindliche Fuss- und Fahrwegrecht – mit einer Breite von 2.50 m (vgl. Vorakten, act. 9, 12) – nicht. Insgesamt besteht kein Anlass, die Bauherrschaft zu verpflichten, dass das Parkfeld eine maximale Breite von 2.20 m ab Hauswand aufweisen darf (vgl. Beschwerde, S. 1 [Antrag Ziffer 2]). Letztlich dürfte es jedoch auch im Interesse der Bauherrschaft sein, das Parkfeld möglichst nahe zur Hauswand -7- zu platzieren, um das Risiko allfälliger Sachschäden aufgrund der ohnehin knapp ausgestalteten Durchfahrt zu minimieren.