Die Beschwerdeführer bringen indes vor, die gemäss VSS-Norm SN 640 291a erforderliche Fahrgassenbreite von 3.30 m werde nicht eingehalten. Diesbezüglich trifft zu, dass die Fahrgasse lediglich 2.50 m breit ist, wobei sie sich im Einmündungsbereich zur Stichstrasse verbreitert. Zu beachten ist jedoch, dass die in der VSS-Norm SN 640 291a geforderte Fahrgassenbreite von 3.30 m dem rückwärtigen Einparkieren in ein Längsparkfeld dient. Vorliegend muss jedoch nicht zwingend rückwärts einparkiert werden, sondern es kann nördlich des Hauses auf dem Garagenvorplatz und der Fahrgasse gewendet und anschliessend von Norden her vorwärts in das Parkfeld eingefahren werden (vgl. dazu VSS-Norm