Die nachträgliche Baubewilligung und der Entscheid der Vorinstanz müssten deshalb aufgehoben werden. Hinzu kommt, dass alternative Parkierungsmöglichkeiten beständen, welche der VSS-Norm entsprächen; das Parkfeld könnte entlang der Südfassade platziert werden. Sollte das Gericht dennoch zum Schluss gelangen, dass das Parkfeld bewilligt werden könne, so müsste die Breite des Parkfelds auf jeden Fall auf das gesetzliche Mindestmass von 2.20 m beschränkt werden. Im Sinne der VSS-Norm und der Verhältnismässigkeit dürfe die Abweichung (von der VSS-Norm) nicht weitergehen als zwingend notwendig.