II. 1. Vor Verwaltungsgericht umstritten ist die Dimensionierung des umstrittenen Parkfelds. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe nur geprüft, ob das Parkfeld die Längen- und Breitenvorschriften einhalte. Die VSS-Norm (SN 640 291a) normiere jedoch zusätzlich auch noch die Breite der angrenzenden Fahrgasse. In der geringsten Komfortstufe A müsse die Fahrgasse eine Breite von 3.30 m aufweisen. Im konkreten Fall weise die angrenzende Fahrgasse lediglich eine Breite von 2.50 m auf, was ungenügend sei. Die nachträgliche Baubewilligung und der Entscheid der Vorinstanz müssten deshalb aufgehoben werden.