a BauV werden Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. August 2021 hängig sind, nach bisherigem Recht beurteilt, es sei denn, für die Gesuchstellenden ist eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger. Im vorliegenden Fall ist eine Beurteilung nach neuem Recht nicht günstiger, da die in § 44 Abs. 1 BauV neu genannte und für die Beurteilung des Falles interessierende Norm des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS-Normen) 40 291a "Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen" vom 31. März 2019 inhaltlich identisch ist mit der VSS-Norm SN 640 291a "Parkieren; Anordnung und Geometrie der