Die verbleibende Hälfte werden A. und B. zu drei Vierteln (Fr. 698.25) in solidarischer Haftung und C. zu einem Achtel (Fr. 116.40) auferlegt. Der restliche Achtel fällt auf die Staatskasse. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. C. 1. Gegen den am 13. November 2021 zugestellten Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, erhoben A. und B. am 11. Dezember 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: 1. Der Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 12. November 2021 und die nachträgliche Baubewilligung vom 14. Dezember 2020 sind aufzuheben. -3-