1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Bewilligung des Gemeinderates Q. vom 14. Dezember 2020 mit folgenden Auflagen ergänzt: "- Auf dem bewilligten Parkplatz darf nur mit der Beifahrerseite entlang der Hausfassade parkiert werden. - Personen auf der Beifahrerseite müssen vor dem Parkieren aussteigen. - Der Parkplatz ist zu kennzeichnen." 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 362.–, insgesamt Fr. 1'862.–, werden dem Gemeinderat Q. zur Hälfte mit Fr. 931.– auferlegt.