5. Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. In antizipierter Beweiswürdigung erübrigt sich die Durchführung einer Augenscheinsverhandlung, zumal die effektiv verbauten Korbäquivalenten ohnehin nur teilweise sichtbar sind. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer daher die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen.