Da die entsprechenden Zusatzaufwendungen unter anderem auf der Parzelle Nr. ggg anfielen, mussten dort mehr Steinkorbäquivalente verbaut werden als die ursprünglich vorgesehen 36 Stück. Da die betreffenden Mehrkosten, soweit sie unter die Arbeitsgattung "Steinkörbe/Beton/Geröll" fallen, den Eigentümern der Parzelle Nr. ggg auferlegt wurden, entstanden den Beschwerdeführenden keinerlei Nachteile. Ihre Argumentation, es seien ihnen im Vergleich mit der Nachbarparzelle Nr. ggg zu viele Kosten auferlegt worden, verfängt folglich nicht.