4.2. Die Vorinstanz betont in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2022, dass im Kostenpunkt "Steinkörbe/Geröll/Beton" nicht einzig die verbauten Steinkörbe selbst enthalten seien, sondern insbesondere auch die vorgelagerte betonierte Löffelsteinmauer mit Fundament. Diese sei auf den Parzellen ddd und ggg in etwa gleich lang ausgefallen und deren Volumen sei – ebenso wie das Betonfundament der Steinkorbmauern und der entsprechende Gerölleinsatz – anteilmässig auf die Anzahl Steinkörbe verteilt worden.