Grundlage für die Verteilung der Kosten der Ersatzvornahme auf die betroffenen Grundeigentümer ist das Verursacherprinzip. Dieses soll eine sachgerechte Kostenanlastung ermöglichen, indem die Kosten von demjenigen zu tragen sind, der sie verursacht hat (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, Rz. 1573 f.). Für das verwaltungsrechtliche Vollstreckungsverfahren wird das Verursacherprinzip in § 82 Abs. 1 VRPG festgehalten. Danach sind die Kosten (Gebühren und Auslagen) einer Vollstreckung von der pflichtigen Person (d.h. von der Person, die eigentlich zur Vornahme der massgebenden Handlung verpflichtet war) zu bezahlen.