3. Ersatzvornahme bedeutet, dass die Verwaltungsbehörden vertretbare Handlungen, die von Verpflichteten nicht vorgenommen werden, durch eine amtliche Stelle oder einen beauftragten Dritten auf Kosten der Pflichtigen verrichten lassen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1467). Grundlage für die Verteilung der Kosten der Ersatzvornahme auf die betroffenen Grundeigentümer ist das Verursacherprinzip.