3. Am 25. Februar 2022 beantragte der Stadtrat Q. ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Für den Fall, dass eine Augenscheinsverhandlung durchgeführt werde, wurde zudem beantragt, den mit den Hangsanierungsmassnahmen betrauten Ingenieur C. beizuziehen. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: