4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.- sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 412.-, insgesamt Fr. 3'412.-, werden den Beschwerdeführenden A. und B. zu ½ (Fr. 1'706.-) in solidarischer Haftung auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. C. 1. Gegen den Entscheid des BVU liessen A. und B. am 9. Dezember 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen: