B. 1. Gegen diesen Beschluss des Stadtrats erhoben A. und B. mit Eingabe vom 25. November 2020 Verwaltungsbeschwerde beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU). 2. Mit Entscheid vom 9. November 2021 verfügte das BVU: -4- 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziff. 3 des Entscheids des Stadtrats Q. vom 24. August 2020 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "3. Die Kosten der Ersatzvornahme von Fr. 432'835.70 werden den Grundeigentümern der Parzellen fff, ddd, ggg und hhh wie folgt auferlegt: