Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2021.463 / ME / we (BVURA.20.661 / 20.551) Art. 89 Urteil vom 7. September 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Erny Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B._____ führerin 2 beide vertreten durch Dr. iur. Samuel Egli, Rechtsanwalt, Sorenbühlweg 13, 5610 Wohlen AG gegen Stadtrat Q._____ Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Kostenbeschluss Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 9. November 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A. und B. sind Miteigentümer der Parzelle Nr. ddd, welche in der Wohnzone 2 der Gemeinde Q., Ortsteil T., liegt. 2. Mit Beschluss vom 2. April 2013 erteilte der Gemeinderat T. der mittlerweile Konkurs gegangenen und aus dem Handelsregister gelöschten E. AG die Bewilligung für den Bau von 9 Einfamilienhäusern auf den Parzellen Nrn. aaa, bbb-ccc und ddd-eee. Da sich die Liegenschaften an einer Hanglage befinden, wurde die Bewilligung unter der Auflage erteilt, dass das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern in genügender Stabilität gesichert wird. Nach der Fertigstellung ergab sich, dass die betreffenden Stützmauern und Böschungen auf den Parzellen Nrn. fff, ddd, ggg und hhh den Anforderungen an die Stabilität nicht genügten und die Gefahr eines Hangrutsches bestand. 3. Mit Beschluss vom 21. August 2017 forderte der Stadtrat Q. die betroffenen Eigentümer unter Androhung der Ersatzvornahme auf, innert 30 Tagen ein Hangsicherungskonzept zu erstellen und dieses innert 60 Tagen umzusetzen. 4. Nachdem innert den angesetzten Fristen kein Hangsicherungskonzept ein- gereicht und umgesetzt worden war, ordnete der Stadtrat mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 die Ersatzvornahme an. Mit der Erarbeitung des Hangsicherungskonzepts wurde die F. GmbH beauftragt. 5. Nach Vorliegen des Hangsicherungskonzepts ordnete der Stadtrat mit Be- schluss vom 4. Juni 2018 die Ersatzvornahme für die bauliche Umsetzung des Konzepts an. Mit der Ausführung wurde die Firma G. beauftragt. Die F. GmbH begleitete die Ausführungen der Arbeiten. 6. Mit Beschluss vom 24. August 2020 verfügte der Stadtrat Q. bezüglich der Kosten der Ersatzvornahme: 1. Die gemäss Bericht der F. GmbH sachgerechte Ausführung der Arbeiten wird zur Kenntnis genommen. -3- 2. Die Kostenzusammenstellung der Abteilung Bau über insgesamt CHF 432'835.70 und die Verteilung der noch offenen Kosten auf die vier Grundeigentümer werden zur Kenntnis genommen. 3. Die Kosten für die Ersatzvornahme von CHF 432'835.70 werden vollumfänglich den Grundeigentümern X-Strasse 19 – 25 aufer- legt. 4. Die Gebühren für die Vollstreckung sind mit den Pauschalbeträ- gen gemäss Stadtratsbeschlüssen vom 13. Dezember 2017 und 4. Juni 2018 gedeckt. 5. Die noch offenen Kosten für die Ersatzvornahme gemäss den Er- wägungen sind mit dem beiliegenden Einzahlungsschein innert 60 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung an die Abteilung Finanzen & Controlling der Stadt Q. zu überweisen. 6. Die Eigentümer der Liegenschaften X-Strasse 19 – 25 haften für sämtliche anfallenden Kosten in diesem Verfahren über die Er- satzvornahme solidarisch. 7. Die Abteilung Finanzen & Controlling wird beauftragt, die Stadt- kanzlei zu avisieren, falls die noch offenen Beträge nicht in der angesetzten Frist einbezahlt werden. Die Stadtkanzlei wird beauf- tragt, in diesem Fall innert drei Monaten im Grundbuch ein ent- sprechendes Grundpfandrecht auf den betreffenden Grund- stücken eintragen zu lassen. Gemäss den Erwägungen im Stadtratsbeschluss vom 24. August 2020 und der entsprechenden Zusammenstellung der Abteilung Bau (Akten BVU, S. 16 [Beilage 5]) wurden den Grundeigentümern folgende Kosten aufer- legt: Parzelle Nr. fff: Fr. 66'665.35 (davon Fr. 57'688.90 bezahlt und Fr. 8'976.45 ausstehend). Parzelle Nr. ddd: Fr. 104'054.55 (davon Fr. 40'000.00 bezahlt und Fr. 64'054.55 ausstehend). Parzelle Nr. ggg: Fr. 149'752.50 (davon Fr. 60'000.00 bezahlt und Fr. 89'752.50 ausstehend). Parzelle Nr. hhh: Fr. 112'363.30 (davon Fr. 50'000.00 bezahlt und Fr. 62'363.30 ausstehend). B. 1. Gegen diesen Beschluss des Stadtrats erhoben A. und B. mit Eingabe vom 25. November 2020 Verwaltungsbeschwerde beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU). 2. Mit Entscheid vom 9. November 2021 verfügte das BVU: -4- 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziff. 3 des Ent- scheids des Stadtrats Q. vom 24. August 2020 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "3. Die Kosten der Ersatzvornahme von Fr. 432'835.70 werden den Grundeigentümern der Parzellen fff, ddd, ggg und hhh wie folgt auferlegt: Parzelle fff: Fr. 66'665.35 Parzelle ddd: Fr. 104'054.55 Parzelle ggg: Fr. 149'752.50 Parzelle hhh: Fr. 112'363.30 Die Mit- und Gesamteigentümer derselben Parzelle haften für die auf die betreffende Parzelle entfallenden Kosten solidarisch." 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird ferner Dispositiv Ziff. 6 des Entscheids des Stadtrats Q. vom 24. August 2020 aufgehoben. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.- sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 412.-, ins- gesamt Fr. 3'412.-, werden den Beschwerdeführenden A. und B. zu ½ (Fr. 1'706.-) in solidarischer Haftung auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. C. 1. Gegen den Entscheid des BVU liessen A. und B. am 9. Dezember 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen: 1. 1.1. Ziffer 1 des Entscheids des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau vom 9.11.2021 sei aufzuheben und dahingehend neu zu fassen, als die Kosten der Ersatzvornahme den Beschwerdeführern als Grundeigentümer der Parzelle ddd mit maximal CHF 85'478.55 auferlegt werden. 1.2. Eventualiter sei Ziffer 1 des Entscheids des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau vom 9.11.2021 aufzuheben und die Sache zum Erlass eines neuen Entscheids an eine Vorinstanz zurück- zuweisen. -5- 2. 2.1. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau seien auf die Staatskasse zu nehmen. 2.2. Die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren vor dem Departement Bau, Verkehr und Um- welt eine Parteientschädigung von CHF 3'500.00, inkl. Mehrwertsteuer, zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inkl. MwSt. 2. Das BVU beantragte mit Eingabe vom 31. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdeführenden. 3. Am 25. Februar 2022 beantragte der Stadtrat Q. ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Für den Fall, dass eine Augenscheinsverhandlung durchgeführt werde, wurde zudem beantragt, den mit den Hangsanierungsmassnahmen betrauten Ingenieur C. beizuziehen. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtpflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Der Ent- scheid über die Kosten einer Vollstreckung unterliegt dem ordentlichen Instanzenzug (§ 83 Abs. 2 VRPG). Der angefochtene Entscheid des BVU ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 61 Abs. 1 BauV und § 9 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 der Verordnung über die Delegation von Kom- petenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [DelV; SAR 153.113]). -6- Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde somit zuständig. 2. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Die Baubewilligung vom 2. April 2013 für 9 Einfamilienhäuser wurde unter der Auflage erteilt, dass das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern in genügender Stabilität gesichert wird. Diese Auflage wurde von der E. AG mittels sog. Löffelstein-Mauern umgesetzt. Anlässlich der Begehung vom 30. August 2016 mit Vertretern der Bauverwaltung und einem Ingenieur der F. GmbH ergab sich indessen, dass die verbaute Böschungsstabilisierung ungenügend war. Hinter mehreren Häusern fanden sich ungesicherte Böschungsabschnitte. Die stabilisierende Wirkung der eingebauten Löffelstein-Mauern war zuvor nicht überprüft worden. Deren Lage entsprach zudem nicht den Architektenplänen (vgl. Akten BVU, S. 26 [Beilage 2, S. 3]). 1.2. Für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme fielen fol- gende Kosten an: 1.2.1. Für Vermessungsarbeiten zu Handen der F. GmbH stellte die Firma H. der Bauverwaltung Q. Fr. 2'350.00 in Rechnung (Akten BVU, S. 33 [Beilage 1]). 1.2.2. Für die Erstellung des Böschungssicherungskonzepts und die Begleitung der baulichen Massnahmen verrechnete die F. GmbH der Stadtverwaltung Q. Fr. 13'214.80 (Akten BVU, S. 33 [Beilage 6]). Das betreffende Konzept sah einerseits die Stabilisierung von offenen und ungeschützten Böschungsflächen durch Stahlbeton-Stützwände, Steinkorb- und Nagelwände vor. Andererseits sollten die bestehenden Löffelsteine zwischen den Häusern sowie die Fundamente der Löffelstein-Mauern stabilisiert resp. verstärkt werden (vgl. Akten BVU, S. 26 [Beilage 2, S. 6]). -7- 1.2.3. Mit der Umsetzung des Hangsicherungskonzepts war die Firma G. beauftragt worden. Diese hatte am 17. Mai 2018 für Fr. 339'255.00 offeriert (Akten BVU, S. 33 [Scan Offerte G.]). Die baulichen Massnahmen wichen indessen aufgrund der ausführungstechnischen Umstände, der angetroffenen Untergrundbeschaffenheit sowie des Materials der hangseitigen Hauswände von der Planung ab. Diese Abweichung betraf insbesondere die Parzellen Nrn. hhh und ggg (vgl. Akten BVU, S. 26 [Beilage 1 und Beilage 2, S. 8]). Der Schlussabrechnung vom 18. Oktober 2018 (Akten BVU, S. 33 [Beilage 2-5]) zufolge überstiegen die ausgeführten Arbeiten die Offerte um Fr. 60'645.90. Dies wurde u.a. damit begründet, dass zusätzliche Steinkörbe verbaut werden mussten. (Der Gesamtbetrag von Fr. 399'870.90 gemäss Schlussabrechnung enthält eine Abweichung von Fr. 30.00 zugunsten der Grundeigentümer. Aufgrund der Geringfügigkeit der Abweichung und des Umstands, dass den Beschwerdeführern dadurch kein Nachteil entstanden ist, wird aber nicht weiter darauf eingegangen.) 1.2.4. Für die Verfügungen vom 21. August 2017 (Androhung Ersatzvornahmen), vom 11. Dezember 2017 (Anordnung Ersatzvornahme Hangsicherungs- konzept) und vom 4. Juni 2018 (Anordnung Ersatzvornahme bauliche Aus- führung der Sicherungsmassnahmen) auferlegte die Stadt den Grund- eigentümern Verwaltungskosten von total Fr. 17'400.00 (Akten BVU, S. 33 [Scan Kostenzusammenstellung]). 1.2.5. Insgesamt beliefen sich die im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme entstandenen Planungs-, Bau- und Verwaltungskosten damit auf Fr. 432'835.70 (Akten BVU, S. 33 [Scan Kostenzusammenstellung]). 1.3. Zur Sicherstellung der Kosten der Ersatzvornahme hatten die Parzellen- eigentümer je einen Kostenvorschuss zwischen Fr. 40'000.00 und Fr. 60'000.00 geleistet (vgl. Prozessgeschichte lit. A/6). 2. 2.1. Bei der Kostenverteilung unter den Grundeigentümern wurde zwischen den Planungs- und Baukosten einerseits und den Verwaltungskosten anderer- seits differenziert und dafür je ein unterschiedlicher Verteilschlüssel ange- wandt. -8- 2.2. Die Verwaltungskosten wurden den Grundeigentümern zu gleichen Teilen auferlegt, d.h. pro Parzelle jeweils ¼ (entsprechend Fr. 4'350.00) (vgl. Akten BVU, S. 33 [Scan Kostenzusammenstellung]). 2.3. Für die Verteilung der Planungs- und Baukosten wurde auf das Kriterium "Aufwand/bauliche Eingriffe bzw. Massnahmen vor Ort" abgestellt. Unter- teilt wurde dieses in die Kostenfaktoren bzw. Arbeitsgattungen "Boden- fläche/Pflanzen", "Steinkörbe/Geröll/Beton" und "Terrain". Die Zurechnung der Kosten erfolgte bei den Arbeitsgattungen "Bodenfläche/Pflanzen" und "Terrain" aufgrund von Fläche und Arbeitsaufwand bzw. bei der Arbeitsgat- tung "Steinkörbe/Geröll/Beton" anhand der verbauten Kubikmeter Stein- körbe/Beton/Geröll. Daraus ergab sich folgende prozentuale Verteilung (Akten BVU, S. 33 [Scan Kostenzusammenstellung]; S. 42 [Kostenteiler Hangsicherungsarbeiten]; Eingabe Stadtrat an das Departement BVU vom 6. Juli 2021 [Akten BVU, S. 39 ff.], S. 2): Parzelle Nr. fff: 15% (Fr. 62'315.35) Parzelle Nr. ddd: 24% (Fr. 99'704.55) Parzelle Nr. ggg: 35% (Fr. 145'402.50) Parzelle Nr. hhh: 26% (Fr. 108'013.30) 3. Ersatzvornahme bedeutet, dass die Verwaltungsbehörden vertretbare Handlungen, die von Verpflichteten nicht vorgenommen werden, durch eine amtliche Stelle oder einen beauftragten Dritten auf Kosten der Pflichtigen verrichten lassen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1467). Grundlage für die Verteilung der Kosten der Ersatzvornahme auf die be- troffenen Grundeigentümer ist das Verursacherprinzip. Dieses soll eine sachgerechte Kostenanlastung ermöglichen, indem die Kosten von dem- jenigen zu tragen sind, der sie verursacht hat (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs- recht, 5. Auflage, Bern 2022, Rz. 1573 f.). Für das verwaltungsrechtliche Vollstreckungsverfahren wird das Verursacherprinzip in § 82 Abs. 1 VRPG festgehalten. Danach sind die Kosten (Gebühren und Auslagen) einer Voll- streckung von der pflichtigen Person (d.h. von der Person, die eigentlich zur Vornahme der massgebenden Handlung verpflichtet war) zu bezahlen. Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat. Der Wert der staatlichen Leistung bemisst sich entweder nach dem – nicht notwendigerweise wirtschaftlichen – Nutzen, den diese dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand -9- der konkreten Inanspruchnahme des Gemeinwesens im Verhältnis zum ge- samten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 2786 und 2788, je mit Hinweisen). 4. 4.1. Die Beschwerdeführer wehren sich vor Verwaltungsgericht nicht gegen die Höhe der Planungs-, Bau- und Verwaltungskosten oder den jeweils ange- wandten Verteilschlüssel. Sie machen einzig geltend, es seien ihnen im Vergleich mit der Nachbarparzelle Nr. ggg zu viele Kosten für "Stein- körbe/Geröll/Beton" angelastet worden. Den Beschwerdeführern seien 20 Körbe verrechnet worden, was einem Betrag von Fr. 46'440.00 ent- spreche. Der Nachbarparzelle Nr. ggg seien 36 Körbe bzw. Fr. 83'592.00 zugerechnet worden. Aus dem Situationsplan und den Fotos der Be- schwerdeführer sei ersichtlich, dass auf der eigenen Parzelle maximal 12 volle Körbe verbaut worden seien. Auf der Nachbarparzelle Nr. ggg seien demgegenüber mehr als die 36 vorgesehenen Körbe erstellt worden. Die Aufteilung von insgesamt 100 Körben auf die Grundeigentümer sei daher nicht korrekt vorgenommen worden. Kostenmässig seien den Be- schwerdeführern mindestens Fr. 18'576.00 zu viel auferlegt worden. 4.2. Die Vorinstanz betont in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2022, dass im Kostenpunkt "Steinkörbe/Geröll/Beton" nicht einzig die verbauten Steinkörbe selbst enthalten seien, sondern insbesondere auch die vorge- lagerte betonierte Löffelsteinmauer mit Fundament. Diese sei auf den Par- zellen ddd und ggg in etwa gleich lang ausgefallen und deren Volumen sei – ebenso wie das Betonfundament der Steinkorbmauern und der ent- sprechende Gerölleinsatz – anteilmässig auf die Anzahl Steinkörbe verteilt worden. 4.3. Auch der Stadtrat Q. führt in seiner Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2022 aus, die im Kostenteiler aufgeführten 20 Einheiten "Stein- körbe/Beton/Geröll" umfassten nicht nur die Steinkörbe selbst, sondern auch den Beton für die Fundamente und das Geröll der Hinterfüllung. Zu- sätzlich zu den sichtbaren Steinkörben sei daher auch der dahinter ver- baute Beton bzw. das Geröll hinzuzurechnen. In bestimmten Bereichen hätten aus Stabilitätsgründen zwei Reihen Steinkörbe hintereinander ge- setzt werden müssen, wobei die Steinkörbe dahinter nicht mehr sichtbar seien. Auf Parzelle ddd der Beschwerdeführer seien neben 7 Vollkörben 1 reduzierter Vollkorb, 2 Doppelkörbe, 6 Halbkörbe sowie 2 Teilkörbe ver- baut worden. In "Vollkorbäquivalente" umgerechnet ergebe dies insgesamt rund 15 sichtbare Steinkörbe. Hinzu käme ein Volumen von 5 m3 an Stein- körben, Betonfundament und Geröll, das nicht mehr sichtbar sei. Daraus ergäben sich insgesamt 20 Einheiten "Steinkörbe/Geröll/Beton". Auf der - 10 - benachbarten Parzelle ggg seien zwar mehr als die vorgesehenen 36 Steinkörbe verbaut worden, die betreffenden Mehrkosten seien dieser Parzelle aber – wie auch im Falle von Parzelle hhh – separat und direkt zugewiesen worden. 4.4. Die Mehrkostenabrechnung der Firma G. vom 18. Oktober 2018 (Akten BVU, S. 33 [Beilage 2-5]) zeigt, dass zusätzlich zu den ursprünglich vorgesehenen 100 Steinkörben weitere 11 Stück verbaut werden mussten; zudem waren zusätzlich insbesondere 20 m3 Beton (für das Fundament der Steinkorbwand) und 72 m3 Geröll (für die Hinterfüllung der Steinkörbe) nötig (zur Offerte vom 17. Mai 2018 vgl. Akten BVU, S. 33 [Scan Offerte]). Dem Kostenteiler Hangsicherungsarbeiten ist zu entnehmen, dass lediglich die Mehrkosten für einen LKW-Kran sowie die Lieferung und Montage von Pflanzen und Fallschutz im Gesamtbetrag von Fr. 13'500.00 auf die Arbeitsgattungen aufgeteilt und somit allen vier Parzelleneigentümer verrechnet wurden (vgl. Akten BVU, S. 33 [Beilage 2-5]; S. 42 [Beilage 1]). Dies wird von den Beschwerdeführern nicht beanstandet. Die restlichen Mehrkosten von gerundet Fr. 42'800.00 wurden separat ausgewiesen und nur den Parzellen Nrn. ggg und hhh zugerechnet. Dies deckt sich mit den Angaben im Kurzbericht der F. GmbH vom 28. April 2020, wonach es bei der Umsetzung des Hangsicherungskonzepts auf den Parzellen Nrn. ggg und hhh aufgrund von ausführungstechnischen Umständen sowie der angetroffenen Untergrundbeschaffenheit vor Ort und des Materials der hangseitigen Hauswände zu Abweichungen kam (Akten BVU, S. 26 [Beilage 2, S. 8]). Der Vergleich zwischen dem Entwurf des Konzepts (Akten BVU, S. 26 [Beilage 1]) und den ausgeführten Massnahmen (Akten BVU, S. 42 [Beilage 1]) zeigt, dass die Abweichung vor allem in einer deutlich längeren Steinkorb-Mauer im Bereich der Parzellen Nrn. ggg und hhh bestand. Die betreffenden Mehrkosten in der Arbeitsgattung "Steinkörbe/Beton/Geröll" wurden den Eigentümern der beiden erwähnten Parzellen auferlegt. Daher ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführenden dadurch hätten benachteiligt werden können. Der von den Beschwerdeführenden vorgenommene Vergleich der Anzahl sichtbarer Steinkörbe auf den Parzellen Nrn. ggg und 6006 ist a priori un- tauglich. Entsprechend dem (unbestrittenen) Verteilschlüssel ist unter der Arbeitsgattung "Steinkörbe/Beton/Geröll" nicht auf die Anzahl sichtbarer Steinkörbe abzustellen, sondern auf die Gesamtzahl verbauter Kubikmeter Steinkorbäquivalente. Diesen Umstand lassen die Beschwerdeführer gänz- lich ausser Acht bzw. setzen sich mit den diesbezüglichen Darlegungen der Vorinstanzen nicht auseinander. Zum Grundstück der Beschwerdeführer legte der Stadtrat in seiner Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2022 nochmals nachvollziehbar und schlüssig dar, dass aus Stabilitätsgründen teilweise zwei Reihen Steinkörbe hintereinander gesetzt werden mussten und die dahinterliegenden Steinkörbe (sowie nicht in Steinkörbe gefasstes - 11 - Geröll und Beton) nicht mehr sichtbar sind. Diese Ausführungen werden von den Beschwerdeführenden nicht bzw. zumindest nicht substantiiert in Frage gestellt. Sie decken sich zudem mit dem Konzept der Böschungs- sicherung, wonach die beiden nördlichen Steinkorb-Mauern breiter ange- legt sind als die beiden südlichen (vgl. Akten BVU, S. 26 [Beilage 1]). Hinzu kommt, dass die 100 offerierten Korbäquivalente (vgl. Akten BVU, S. 33 [Scan Offerte]) überschritten wurden. Da die entsprechenden Zusatzauf- wendungen unter anderem auf der Parzelle Nr. ggg anfielen, mussten dort mehr Steinkorbäquivalente verbaut werden als die ursprünglich vorge- sehen 36 Stück. Da die betreffenden Mehrkosten, soweit sie unter die Ar- beitsgattung "Steinkörbe/Beton/Geröll" fallen, den Eigentümern der Par- zelle Nr. ggg auferlegt wurden, entstanden den Beschwerdeführenden keinerlei Nachteile. Ihre Argumentation, es seien ihnen im Vergleich mit der Nachbarparzelle Nr. ggg zu viele Kosten auferlegt worden, verfängt folglich nicht. 5. Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. In antizipierter Beweiswürdigung erübrigt sich die Durchführung einer Augenscheinsverhandlung, zumal die effektiv verbauten Korbäquivalenten ohnehin nur teilweise sichtbar sind. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Be- schwerdeführer daher die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen. 2. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'500.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleige- bühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 3. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 12 - 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 204.00, gesamthaft Fr. 1'704.00, sind von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) den Stadtrat Q. das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 7. September 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier