Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 2. Juli 2021 Schulden aufweist, indessen von der Vorinstanz nicht dargelegt wurde, dass diese auf nach dem 1. Januar 2019 verwirklichte Sachverhalte zurückzuführen sind. Zudem legt die Vorinstanz nicht dar, inwiefern dem Beschwerdeführer mutwillige Schuldenwirtschaft vorzuwerfen ist.