II/4.3.2). Inwiefern sodann pandemiebedingte Umstände zum Konkurs geführt, oder ob der Beschwerdeführer effektiv irrtümlich keinen Rechtsvorschlag erhoben hatte, kann dahingestellt bleiben. Unter diesen Umständen liegt auch mit Blick auf die sehr hohe Forderung der Konkursverwaltung kein Rückstufungsgrund vor.