44 ff.). Ob und welcher Teil der Forderung auf einen Sachverhalt zurückgeht, der nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurde, geht weder aus den Akten hervor noch wird dies durch die Vorinstanz dargelegt. Gleiches gilt für die Frage, inwiefern dem Beschwerdeführer Mutwilligkeit bezüglich der Entstehung der Forderung vorgeworfen werden kann. Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers deutet vielmehr auf Unfähigkeit und Unvermögen hin, ein eigenes Geschäft zu führen, und zeugt eben nicht von einem mit Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenen Verhalten (siehe vorne Erw. II/4.3.2).