Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers hatte er im Sommer 2018 von einem Dritten die Aktien einer Gesellschaft übernommen und dabei nicht realisiert, dass das Aktienkapital nicht einbezahlt worden war. Was die finanziellen Angelegenheiten anbelangt, verliess er sich auf die Aussagen des Buchhalters, welcher bereits zuvor für die Gesellschaft tätig gewesen war.