Das Datum eines Betreibungsregistereintrags für sich allein, insbesondere, wenn dieses – wie vorliegend – zeitlich nah beim 1. Januar 2019 liegt, vermag nicht ohne Weiteres ein nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes desintegriertes Verhalten zu begründen. Die Vorinstanz legt auch nicht dar, dass den registrierten Verlustscheinen ein nach dem 1. Januar 2019 verwirklichter Sachverhalt, welcher auf ein desintegriertes Verhalten schliessen lässt, zugrunde liegt.