Mit Blick auf die notwendigen Verfahrensschritte, welche bis zur Ausstellung eines definitiven Verlustscheins notwendig sind (insbesondere Mahnung der Forderung und Durchführung eines Betreibungsverfahrens), erscheint aufgrund der hierfür benötigen Zeit fraglich, ob den registrierten Verlustscheinen Sachverhalte zugrunde liegen, welche sich nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht haben. Das Datum eines Betreibungsregistereintrags für sich allein, insbesondere, wenn dieses – wie vorliegend – zeitlich nah beim 1. Januar 2019 liegt, vermag nicht ohne Weiteres ein nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes desintegriertes Verhalten zu begründen.