jährigem Aufenthalt in der Schweiz mit Niederlassungsbewilligung aufgrund mutwilliger Schuldenwirtschaft drohte (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.200 vom 8. Dezember 2020, Erw. II/3.4.4.2.1). Im vorliegenden Fall legt die Vorinstanz nicht dar, dass Schulden des Beschwerdeführers auf Sachverhalte zurückgehen, die nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden und bei denen dem Beschwerdeführer mutwillige Schuldenwirtschaft vorgeworfen werden kann. Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten.