4.3.3. 4.3.3.1. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde der Beschwerdeführer nach Inkrafttreten der Rückstufungsregelung von Art. 63 Abs. 2 AIG am 1. Januar 2019 nicht mehr straffällig. Den vom Beschwerdeführer erwirkten 28 Straferkenntnissen liegen Straftaten zugrunde, welche allesamt vor dem 1. Januar 2019 begangen wurden (vgl. vorne lit. A). Damit fehlt es an einem nach dem 1. Januar 2019 einschlägigen strafrechtlich relevanten Verhalten des Beschwerdeführers, welches als Anknüpfungspunkt für die Berücksichtigung von Fehlverhalten nach Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 2 AIG dienen könnte (siehe vorne Erw. II/4.2.2).