1.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die der letzten strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Delikte seien vor dem 1. Januar 2019 begangen worden. Es bestehe daher kein aktuelles hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit mehr. Darüber hinaus erweise sich eine Rückstufung als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer lebe seit 35 Jahren in der Schweiz und sei seit 31 Jahren im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Er sei angestellt, unterliege einer Lohnpfändung, habe Abzahlungsvereinbarungen getroffen und bemühe sich nach Kräften seine Schulden abzubauen und neue zu verhindern.