Im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens wurde den Parteien mit Verfügung vom 17. April 2023 Gelegenheit gegeben, allfällige Sachverhaltsergänzungen mitzuteilen und entsprechende Belege einzureichen, wovon diese jedoch keinen Gebrauch machten. Das Verwaltungsgericht hat den fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -5- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: