Die Vorinstanz erstattete mit Eingabe vom 20. Januar 2022 Beschwerdeantwort und ersuchte um Beizug der Strafakten (act. 32). Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 wurden die Strafakten der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl beigezogen (act. 34). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe 13. April 2022 zur Beschwerdeantwort der Vorinstanz und den beigezogenen Strafakten Stellung (act. 41 ff.). Die Vorinstanz liess sich weder zur Eingabe des Beschwerdeführers noch zu den Strafakten vernehmen.