C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 14 ff.): 1. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 03. November 2021 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen. 3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Rückstufung mittels Verwarnung anzudrohen. -4- 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten der Beschwerdegegnerin.