Mit Schreiben vom 30. April 2021 gewährte das MIKA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Rückstufung (MI-act. 254 f.). In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 19. Mai 2021 eine Stellungnahme zu den Akten (MI-act. 258 f.). Am 4. Juni 2021 verfügte das MIKA unter Verweis auf die Straffälligkeit sowie die Verschuldung des Beschwerdeführers den Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung; MI-act. 264 ff.).