Am 3. April 1998 heiratete der Beschwerdeführer eine kosovarische Staatsangehörige (MI-act. 32; act. 2). Aus der Ehe gingen zwei Kinder (geb. [...] 2000 und [...] 2001) hervor. Während das ältere Kind über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt, sind die Ehefrau und das jüngere Kind im Besitz der Niederlassungsbewilligung (act. 2).