1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid des DGS vom 17. November 2021 aufgehoben und festgestellt, dass die Verfügung des Amts für Verbraucherschutz vom 24. Juni 2021 nichtig ist. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Generalsekretariat Mitteilung an: den Regierungsrat das DGS, Amt für Verbraucherschutz Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten