Davon kann in Bezug auf das DGS, Generalsekretariat, nicht ausgegangen werden. Ausgangsgemäss (das teilweise Nichteintreten kann im Rahmen der Kostenverlegung vernachlässigt werden) hat die obsiegende Beschwerdeführerin in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem DGS, Generalsekretariat, keine Verfahrenskosten zu tragen. Diese gehen zu Lasten des Staates. 2. Parteikosten im Sinne von § 29 VRPG sind nicht entstanden und demzufolge auch nicht zu ersetzen. - 11 - Das Verwaltungsgericht erkennt: