III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Parteien des vorliegenden Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind einzig der Beschwerdeführer und das DGS, Generalsekretariat (vgl. § 13 Abs. 2 lit. a, e und f). Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Davon kann in Bezug auf das DGS, Generalsekretariat, nicht ausgegangen werden.