Bezahlung der Bewilligungsgebühr bestätigt wurde, obwohl diese unbestrittenermassen nie entrichtet worden ist. Insgesamt drängt es sich auf, die Verfügung des Amts für Verbraucherschutz vom 24. Juni 2021 als nichtig zu qualifizieren. Demzufolge ist im Zusammenhang mit der auf C. ausgestellten Kleinhandelsbewilligung auch keine Gebühr geschuldet. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben ist; zudem ist die Nichtigkeit der Verfügung des Amts für Verbraucherschutz vom 24. Juni 2021 festzustellen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.