Hinzu kommt, dass die dem Begleitschreiben angefügte Rechtsmittelbelehrung widersprüchlich ist. Im Zusammenhang mit der fehlenden Begründung fällt im Übrigen auf, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Verwaltungsbeschwerde vom 3. Juli 2021 nur mit generellen Argumenten gegen die Verfügung vom 24. Juni 2021 wehrte; offensichtlich war ihr gar nicht bewusst, dass sich die Verfügung auf ein früheres Gesuch stützte. Dies ist umso verständlicher, als die Verfügung erst rund neun Monate nach der Einreichung des Gesuchs ergangen war. Zum Gesamteindruck einer reichlich unsorgfältig abgefassten Verfügung gehört letztlich auch, dass darin die - 10 -