Das heisst, dass die Verfügung mit der Eröffnung rechtswirksam wird, sofern sie nicht innert Frist angefochten wird. Welche Folge ein Eröffnungsfehler im Einzelfall hat, lässt sich nicht generell umschreiben, sondern muss durch eine Interessenabwägung zwischen dem Rechtsschutzinteresse des von einem Mangel Betroffenen und dem Interesse an der Rechtssicherheit bestimmt werden (FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHILLING-SCHWANK, in: BERNHARD W ALDMANN/ PHILIPPE W EISSENBERGER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 38 N 1 ff.).